Am 15. Oktober 2025 hat das Bundesfinanzministerium sein zweites Schreiben zur E-Rechnung veröffentlicht und damit das Einführungsschreiben aus dem Oktober 2024 ergänzt. Die für die Praxis wichtigsten Punkte:
- Fehler werden erstmals in drei Klassen unterschieden – Formatfehler, Geschäftsregelfehler und inhaltliche Fehler – mit jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen für den Vorsteuerabzug
- Alle Pflichtangaben müssen im strukturierten Teil der Rechnung stehen. Verweise auf Anhänge oder Begleitdokumente genügen nicht: Rechtlich zählt nur, was im XML steht
- Der strukturierte Teil der E-Rechnung ist acht Jahre unverändert und nachvollziehbar aufzubewahren
- Bei Korrekturen gilt: Ändert sich nur das Entgelt (etwa durch Skonto oder Rabatt), ist keine neue Rechnung nötig – ändert sich der Leistungsinhalt, schon
Die Konsequenz für den Rechnungseingang: Die Prüfung des strukturierten Teils gewinnt an Gewicht. Wer bei einer hybriden Rechnung nur das PDF-Bild prüft, prüft nicht die Rechnung.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt Gesetzeslage und Verwaltungsschreiben zum genannten Stand wieder und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung.