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Fachbeitrag · November 2025

Zweites BMF-Schreiben zur E-Rechnung: Fehlerarten, Pflichtangaben, Aufbewahrung

Am 15. Oktober 2025 hat das Bundesfinanzministerium sein zweites Schreiben zur E-Rechnung veröffentlicht und damit das Einführungsschreiben aus dem Oktober 2024 ergänzt. Die für die Praxis wichtigsten Punkte:

  • Fehler werden erstmals in drei Klassen unterschieden – Formatfehler, Geschäftsregelfehler und inhaltliche Fehler – mit jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen für den Vorsteuerabzug
  • Alle Pflichtangaben müssen im strukturierten Teil der Rechnung stehen. Verweise auf Anhänge oder Begleitdokumente genügen nicht: Rechtlich zählt nur, was im XML steht
  • Der strukturierte Teil der E-Rechnung ist acht Jahre unverändert und nachvollziehbar aufzubewahren
  • Bei Korrekturen gilt: Ändert sich nur das Entgelt (etwa durch Skonto oder Rabatt), ist keine neue Rechnung nötig – ändert sich der Leistungsinhalt, schon

Die Konsequenz für den Rechnungseingang: Die Prüfung des strukturierten Teils gewinnt an Gewicht. Wer bei einer hybriden Rechnung nur das PDF-Bild prüft, prüft nicht die Rechnung.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt Gesetzeslage und Verwaltungsschreiben zum genannten Stand wieder und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung.

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